Das Schweizer Stimmvolk stimmt am 25. September 2022 über die Reform AHV 21 ab. Zur Abstimmung kommen einerseits die Erhöhung der Mehrwertsteuer, die dem obligatorischen Referendum unterliegt (Bundesbeschluss), und der AHV-Gesetzesentwurf, gegen den das Referendum am 29. April zustande kam. Weitgehend unbeachtet geblieben, sind zwei Anpassungen in der beruflichen Vorsorge, welche die Planung von Kapitalleistungen aus der 2. Säule einschränken werden, sollte die Schweizer Bevölkerung zur Reform AHV 21 ja sagen:

  • Ein neuer Art. 13a BVG soll die Anzahl der Teilbezüge aus der beruflichen Vorsorge einschränken. Neu sollen maximal drei Teilbezüge zulässig sein. Vermutlich werden hier alle Bezüge einer Person aus der beruflichen Vorsorge verstanden (Basis-Pensionskasse, Kaderpläne, Freizügigkeitskonten), wobei in diesem Punkt wohl noch verschiedene Interpretationen auftauchen werden. Einerseits schränkt diese neue gesetzliche Regelung die Anzahl möglicher Kapitalbezüge ein, anderseits dürfte damit auch eine schweizweite Vereinheitlichung eingeführt werden, denn in einzelnen Kantonen sind die Regeln heute noch strenger.
  • Der Art. 16 FZV (Freizügigkeitsverordnung) könnte angepasst werden, auch wenn dies nicht mehr explizit in der Vorlage enthalten ist – die Kompetenz für eine derartige Anpassung liegt beim Bundesrat. Es geht hier um den spätestmöglichen Bezugszeitpunkt von Kapitalien aus einem Freizügigkeitskonto oder einer -police. Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt des ordentlichen Pensionsalters oder früher, müsste neu das Kapital spätestens mit Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters bezogen werden (heute bis zu 5 Jahre danach möglich).
    Eine Weiterführung von Freizügigkeitsguthaben wäre nur noch dann möglich, wenn die betroffene Person auch noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Somit wäre hier die Regelung des Kapitalbezugs analog zur Säule 3a.

Artikel mit freundlicher Genehmigung von Mendo AG

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