Die von der Stimmbevölkerung im Frühherbst 2022 knapp angenommene AHV-Revision hat auch einen erheblichen Einfluss auf die Pensionskassen. Mehrere BVG-Artikel werden ebenfalls angepasst. Die AHV-Revision dürfte per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt werden. Den Pensionskassen bleibt somit rund ein Jahr Zeit für die Umsetzung der neuen BVG-Bestimmungen. Wie in der AHV wird auch im BVG das Rentenalter der Frauen schrittweise angepasst. Der erste Anpassungsschritt wird Frauen mit Jahrgang 1961 im Jahr 2025 betreffen (Rentenalter 64 + drei Monate).
Selbstverständlich können Pensionskassen weiterhin eine vorzeitige Pensionierung vorsehen. Das Mindestalter muss aber weiterhin (von einigen Ausnahmen abgesehen) bei 58 liegen. Ein wichtiger Aspekt der AHV-Revision ist auch die Flexibilisierung in der Altersvorsorge. Viele Pensionskassen bieten heute bereits flexible Lösungen an (Frühpension, Teilpension, Spätpension). Nun werden minimale Auflagen neu im BVG verankert. Damit findet auch eine gewisse Harmonisierung zwischen der 1. und der 2. Säule statt.
Neu müssen Pensionskassen auch den Aufschub der Altersrente ermöglichen (bis Alter 70). Auf freiwilliger Basis bieten dies heute schon etliche Vorsorgeeinrichtung an, nun wird dies aber auch im BVG verankert. Dies ist lediglich dann möglich, wenn auch eine Erwerbstätigkeit nach Alter 65 noch vorliegt. Der Bundesrat will diesbezüglich auch die Freizügigkeitsverordnung anpassen (Aufschub über 65 hinaus nur noch bei Erwerbstätigkeit möglich). Der Entscheid ist aber noch nicht gefällt worden.
Artikel mit freundlicher Genehmigung von Mendo AG