Ab dem 1. Januar 2024 ist ein Aufschub der Altersleistung in der 2. Säule nach Erreichen des Referenzalters nur noch möglich, solange weiter eine Erwerbstätigkeit besteht. Diese Bestimmung folgt aus der Umsetzung der AHV-Revision. Dies gilt analog auch für einen Aufschub des Bezugs der Freizügigkeitsleistung, was in der Vernehmlassung kontrovers aufgenommen wurde.

Der Bundesrat hat beschlossen, eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorzusehen, während der die Auszahlung der Altersleistungen aufgeschoben werden kann, ohne dass die Erwerbstätigkeit fortgeführt wird. Somit darf ein Freizügigkeitskonto oder eine -police ab dem 1. Januar 2029 nur noch weitergeführt werden, wenn nach dem Referenzalter 65 noch und solange eine Erwerbstätigkeit besteht. Ansonsten ist die Vorsorgeleistung fällig.

Artikel mit freundlicher Genehmigung von Mendo AG

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