Teilrevision des VAG und der AVO

Es ist inzwischen hinlänglich bekannt: Das Versicherungsaufsichtsgesetz und die dazugehörende Aufsichtsverordnung wurden revidiert und die neuen Bestimmungen treten am 1.1.2024 in Kraft. In diesem Zusammenhang wurde auch die «qualifizierte Lebensversicherung» gesetzlich definiert.

Wie kam es zu dieser neuen gesetzlichen Regelung?

Im Rahmen der Gesetzesarbeiten zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) hat das Parlament beschlossen, die Verhaltenspflichten im Versicherungsbereich in das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zu integrieren. Zuvor fanden Bestrebungen und auch Diskussionen hinsichtlich einer Unterstellung des Versicherungsgeschäfts unter das FIDLEG statt.

Heute sind Versicherungsgesellschaften, Makler und andere Finanzintermediäre in ihrer Tätigkeit nur dann durch das FIDLEG erfasst, wenn sie der Kundschaft ein Anlageprodukt oder über Geldanlagen generell eine Beratung anbieten (oder gar die Vermögensverwaltung übernehmen).

Bietet eine Versicherungsgesellschaft den Kunden und Kundinnen beispielsweise Anlagefonds (ohne Versicherungsmantel) an, so unterliegt diese Tätigkeit den Auflagen aus dem FIDLEG. Wird hingegen eine Fondspolice (anteilsgebundene Lebensversicherung) angeboten, so unterliegt dieses Geschäft nicht dem FIDLEG, da es sich um Versicherungsvertrieb handelt (Angebot eines Versicherungsvertrags).

Neue Verhaltenspflichten für Versicherungsbranche

Das aktualisierte VAG wird nun Verhaltenspflichten für die Versicherungsbranche und den Vertrieb von anteils- gebundenen Lebensversicherungen beinhalten, die analog zu denen des FIDLEG sind.

Gemäss den neuen Regelungen sollen Versicherungsvermittler und -Vermittlerinnen vor der Empfehlung einer qualifizierten Lebensversicherung sorgfältig prüfen, ob das betreffende Produkt für den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin angemessen ist und welche Kenntnisse sowie Erfahrungen diese/r besitzt.

Darüber hinaus sind die Versicherungsvermittler verpflichtet, bestimmte Informationen zu dokumentieren:

  • Welche qualifizierte Lebensversicherung abgeschlossen wurde.
  • Welche relevanten Kenntnisse und Erfahrungen beim Versicherungsnehmer / bei der Versicherungsnehmerin ermittelt wurden.
  • Falls dem Versicherungsnehmer / der Versicherungsnehmerin vom Abschluss einer qualifizierten Lebensversicherung abgeraten wurde.
  • Wenn keine Angemessenheitsprüfung für die Empfehlung durchgeführt wurde.

Diese Massnahmen zielen darauf ab, Transparenz und Verantwortlichkeit in der Versicherungsbranche zu stärken und sicherzustellen, dass Empfehlungen im Einklang mit den individuellen Bedürfnissen und der finanziellen Situation der Versicherungsnehmer stehen. Durch die Harmonisierung der Verhaltenspflichten schafft das neue VAG einen einheitlichen Standard für alle Finanzmarktteilnehmer im Bereich der Anlageprodukte.

Fazit für die Kundenberatung

Die Anforderungen im Zusammenhang mit anteilsgebundenen Lebensversicherungen steigen (Fondspolicen und ähnliche Versicherungsprodukte). Eine Angemessenheitsprüfung muss durchgeführt und ein Basisinformationsblatt abgegeben werden. Versicherungsvermittler müssen das Anlageprofil ihrer Kundschaft erfassen.

Es ist von entscheidender Bedeutung, das Rendite- und Risikoprofil des konkreten Produkts in einer klaren und verständlichen Weise zu veranschaulichen. Hierbei spielen vor allem die Berücksichtigung der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die Vertragslaufzeit und das Vorhandensein möglicher Garantien eine zentrale Rolle.

Durch die Darstellung von Renditeszenarien soll deutlich gemacht werden, wie sich die qualifizierte Lebensversicherung unter verschiedenen Umständen entwickelt. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, wie Kursentwicklungen der zugrunde liegenden Vermögenswerte die Auszahlungsleistung und Rückkaufswerte beeinflussen. Es ist dabei erforderlich, mindestens ein positives, ein durchschnittliches und ein negatives Renditeszenario zu präsentieren.

Versicherungsvermittler müssen ihre Kompetenzen erhöhen, wollen sie keine Rechtsrisiken eingehen.

Rechtsgrundlagen im neuen VAG: 7. Abschnitt (Art. 39a bis 39k)

Artikel mit freundlicher Genehmigung von Mendo AG

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