Ab wann darf eine Versicherte, welche zur Übergangsgeneration gehört, ihr Guthaben aus der Säule 3a beziehen?
Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in ihrer «Mitteilungen über die berufliche Vorsorge – Nr. 161» einige Fragen zur Einführung der AHV-Reform 21 beantwortet; so auch Fragen, welche den Bezug der 3a-Gelder betrifft:
Bis zum Inkrafttreten von AHV 21 am 1.1.2024 dürfen Frauen ihre Leistung aus der Säule 3a weiterhin ab Vollendung des 59. Altersjahrs beziehen. Bis dahin haben alle Jahrgänge von 1960 bis 1964 bereits das 59. Altersjahr erreicht. Auch Frauen des Jahrganges 1964 können ihre Leistungen aus der 3. Säule a somit im Jahr 2023 noch mit 59 Jahren beziehen.
Mit dem Inkrafttreten von AHV 21 per 1.1.2024 gilt das neue Recht und ein Bezug ist für diesen Jahrgang an sich erst mit 60 Jahren möglich. Dies würde bedeuten, dass diese Frauen ab 2024 ihr Guthaben dann gewisse Monate nicht mehr beziehen können bis sie 60 Jahre alt sind. Da Frauen dieses Jahrgangs ihren Anspruch auf den Bezug der 3. Säule im Jahr 2023 bereits erworben haben, ist das BSV der Ansicht, dass dieser Anspruch mit Inkrafttreten von AHV 21 nicht wegfallen sollte. Durch eine solche praktische Handhabung wird verhindert, dass die Bezugsmöglichkeit kurzfristig unterbrochen wird.
Beispiel:
Eine Versicherte, die am 30. Juni 1964 geboren wurde, kann ab 1. Juli 2023 ihre 3. Säule beziehen (altes Recht anwendbar: Bezug mit 59 Jahren). Obwohl die Versicherte am 1. Januar 2024 das 60. Altersjahr noch nicht erreicht hat, kann sie weiterhin die Leistungen aus der 3. Säule beziehen, da sie den Anspruch bereits per 1. Juli 2023 erworben hat.
Jahrgänge ab 1965 erreichen das 59. Altersjahr erst im Jahr 2024. Für sie gilt bereits neues Recht, so dass sie die Guthaben erst 2025 mit 60 Jahren beziehen können.
Bis wann müssen nichterwerbstätige Versicherte, welche zur Übergangsgeneration gehören, ihr Guthaben aus der Säule 3a spätestens beziehen?
Ab Inkrafttreten von AHV 21 am 1.1.2024 müssen alle Guthaben der 3. Säule spätestens mit 65 bezogen werden, sofern keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt wird (bisher mussten Frauen, die die Erwerbstätigkeit nicht weiterführten, die Guthaben bereits mit 64 beziehen). Für die Übergangsjahrgänge 1961/1962/1963 gelten jedoch die Übergangsbestimmungen der AHV.
Beispiel:
Eine Versicherte, die am 30. November 1961 geboren wurde, muss ihr Guthaben aus der Säule 3a bis am 28.
Februar 2026 beziehen (mit 64 Jahren und 3 Monaten).
Artikel mit freundlicher Genehmigung von Mendo AG