Säule 3a und Erbrecht – Neue Ausgangslage

Mit der Anfang Jahr in Kraft getretenen Erbrechtsrevision wurde auch die erbrechtliche Erfassung von Vorsorgeguthaben der Säule 3a gesetzlich geregelt. Zu beachten sind dabei die Art. 476 und 529 ZGB. Diese Bestimmungen gelten für Vorsorgeguthaben bei einer Bankstiftung (Bankkonto 3a, Wertschriftenlösung 3a) sowie für Versicherungsansprüche der Säulen 3a und 3b insofern ein Rückkaufswert vorliegt. Wie werden solche Guthaben konkret im Rahmen einer Nachlassregelung erfasst? Knifflige Fragen stellen sich da primär in der Beratung von Ehegatten (und eingetragenen Partnern).

Ausgangslage Kurzbeispiel

Ehepaar mit einem Kind, die Ehe wird im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung geführt.

Der Mann hat ein Bankkonto 3a mit einem aktuellen Wert von CHF 200’000, welches während der Ehe (Errungenschaftsvermögen Mann) aufgebaut wurde. Die Frau hat ein Bankkonto 3a mit CHF 100’000, welches auch während der Ehe (Errungenschaftsvermögen Frau) aufgebaut wurde. Die Ehegatten haben keine weiteren Vermögenswerte. Es wurde weder ein Ehevertrag noch eine letztwillige Verfügung abgeschlossen.

Nun stirbt der Mann – wem steht was zu?

  1. Auszahlung der CHF 200’000 direkt an die Ehefrau, die gemäss BVV3, Art 2, Abs. B, Ziff 1 begünstigt ist.
  2. Das Bankkonto 3a der Frau wird in diesem Fall nicht ausbezahlt. Da die CHF 100’000 aber zur Errungenschaft gehören, wird dieser Betrag beim Tod des Manns güterrechtlich mit dem übrigen ehelichen Vermögen erfasst. Der Anteil des verstorbenen Ehemanns fällt in dessen Nachlass (CHF 50’000). Ein Vorsorgeguthaben des überlebenden Ehegatten wird aber in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt und erhöht damit den Nachlass des Verstorbenen.

Das Kind würde in diesem Beispiel CHF 25’000 erben, was der Hälfte des Nachlasses entspricht.

Achtung: Pflichtteil des Kindes!

Das Kind erhält aus der Erbteilung lediglich CHF 25’000. Steht ihm aber nicht ein grösserer Anteil zu? Um diese Frage zu beantworten, gilt es ZGB Art. 529 zu berücksichtigen.

Sehen dies alle Spezialisten so?

Wir haben hierzu über Monate Notare, Fachanwälte für Erbrecht und weitere Spezialisten befragt. Die Mehrheit – aber nicht alle – schliessen sich der hier dargestellten Lösung an. Wir wenden dies somit in all unseren Aus- und Weiterbildungen entsprechend an. Rechtsunsicherheiten bleiben aber leider bestehen und erst Gerichtsurteile werden wohl Klarheit schaffen.

Artikel mit freundlicher Genehmigung von Mendo AG

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