AHV-Revision 21: Werden Frauen korrekt informiert und gut beraten?
Im letzten Jahr traten die neuen Bestimmungen der AHV-Revision 21 in Kraft. Diese bringen insbesondere für Frauen, aber auch generell für alle Personen, die früher oder später ihre AHV-Altersrente beziehen wollen, wichtige Änderungen.

Das Referenzalter wird bei den Frauen schrittweise von 64 auf 65 erhöht. Die erste Erhöhung um drei Monate findet in diesem Jahr statt und betrifft die 1961 geborenen Frauen, weitere Erhöhungen um je drei Monate erfolgen in den nächsten drei Jahren. Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 gehören zur Übergangsgeneration. Diese erhalten entweder einen Rentenzuschlag oder können sich frühzeitig pensionieren lassen, wobei bei einer Frühpensionierung eine geringere Rentenkürzung erfolgt. Frauen dieser Übergangsgeneration müssen sich also entscheiden und sollten sich dementsprechend mit dem Thema auseinandersetzen.

Sowohl Männer als auch Frauen sind von den flexiblen Rentenbezugsmöglichkeiten betroffen. Mehr Wahlfreiheit bedeutet auch mehr Komplexität, weshalb es für viele angehende Rentnerinnen sinnvoll sein wird, eine detaillierte Finanzplanung vornehmen zu lassen. Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet und mehr als CHF 1’400 im Monat verdient, muss weiterhin AHV-Beiträge leisten. Diese Beiträge sind neu unter Umständen rentenbildend, was die Weiterarbeit über das Referenzalter hinaus finanziell attraktiv machen kann. Wer jedoch bereits die Maximalrente erreicht hat, kann diese nicht weiter erhöhen.

Zudem kann man entscheiden, ob man auf dem gesamten Einkommen AHV-Beiträge entrichten möchte oder den Freibetrag von CHF 1’400 pro Monat nutzt. Ein Gespräch mit zwei Personen, die über das Referenzalter hinaus gearbeitet haben und bereits eine AHV-Rente beziehen, zeigt, dass die Ausgleichskassen mit diesem Thema unterschiedlich umgehen: In einem Fall wurde die Person aktiv auf die mögliche Erhöhung hingewiesen und die Rente neu berechnet, im anderen Fall hiess es auf Anfrage, man «hänge dies nicht an die grosse Glocke» – Versicherte müssten eine Neuberechnung selbst beantragen. Gute Information und Beratung sind daher dringend notwendig, da viele angehende Rentnerinnen darüber kaum Bescheid wissen. Eine Neuberechnung der Altersrente kann einmal verlangt werden (siehe Merkblatt der AHV 3.08).

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