Wie werden WEF-Vorbezüge im Vorsorgeausgleich behandelt?

Bei Ehegatten, die das Referenzalter erreichen und eine Altersrente beziehen, kann ein zuvor getätigter WEF-Vorbezug nicht hälftig geteilt werden. Dieser scheidet aus dem Vorsorgekreislauf aus und wird zum Vermögensbestandteil des Begünstigten; eine güterrechtliche Teilung ist ausgeschlossen. Stattdessen besteht gemäss Artikel 124e ZGB ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die den durch den Vorbezug verursachten tieferen Rentenanspruch ausgleichen soll. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der WEF-Vorbezug nicht hälftig geteilt werden kann, sondern dass der verbrauchte Teil ermittelt werden muss. Zur Berechnung der Entschädigung wird eine hypothetische Rente berechnet, die sich ergeben hätte, wenn der Vorbezug im Vorsorgekreislauf verblieben wäre; diese wird bis zur Rechtskraft der Scheidung kapitalisiert. Die Differenz zwischen diesem kapitalisierten Betrag und dem ursprünglichen WEF-Vorbezug bildet die Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung. Die hälftige Teilung des hypothetischen Vorsorgeguthabens bleibt bestehen (Artikel 123 und 124e ZGB). BGER 5A_336/2023.

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