Muss das Vorsorgekapital bei einem Stellenwechsel auf eine neue Pensionskasse übertragen werden? Muss die Pensionskasse das Vorsorgekapital einfordern?
Im Prinzip lautet die Antwort ja, denn die Versicherten müssen der neuen Vorsorgeeinrichtung gemäss FZG Art. 11.1 Einsicht in die Abrechnungen über die Austrittsleistungen aus dem bisherigen Vorsorgeverhältnis gewähren. Gemäss FZG Art. 11.2 kann die neue Pensionskasse das Vorsorgekapital einfordern. In der Praxis verzichten jedoch viele Vorsorgeeinrichtungen auf die Einforderung, insbesondere Gemeinschafts- und Sammelstiftungen. Ab 2026 soll Art. 11.2 FZG jedoch verschärft werden. Aus einer „Kann-” wird eine „Muss-Regelung“. Die Vorsorgeeinrichtung muss dann bei Personaleintritten das Vorsorgekapital einfordern. Die Revisionsstellen werden dies neu auch kontrollieren müssen. Dies bedeutet eine klare Verschärfung für sämtliche Verhältnisse der 2. Säule. Der neue Wortlaut von FZG 11.2 lautet (derzeit noch in der Vernehmlassung):
„Die Vorsorgeeinrichtung muss die Austrittsleistung aus der früheren Vorsorgeeinrichtung oder Freizügigkeitseinrichtung einfordern. Eine Einwilligung der Versicherten ist nicht nötig.“