Bekanntlich wird den Rentnern ab 2026 eine 13. Altersrente ausgerichtet. Damit steigt der Betrag der jährlichen AHV Altersrente um 8,33%. Noch ist vieles unklar und die gesetzliche Anpassung muss noch erfolgen. Kaum beachtet und diskutiert sind die Einflüsse auf die 2. Säule und die Säule 3a.

Die Kennzahlen der 2. Säule (BVG) hängen von der maximalen vollen jährlichen Altersrente AHV ab, ebenso die Beiträge an die Säule 3a. Ohne spezielle gesetzliche Regelung würde somit die 13. AHV-Altersrente diese Kennzahlen erhöhen mit Vor- und Nachteilen für die betroffenen Personen:

  • Eintrittsschwelle BVG liegt höher – Koordinationsabzug liegt höher = Schlechterstellung von Geringverdienern und Teilzeitbeschäftigten
  • Koordinationsabzug in 1e-Plänen steigt deutlich = Senkung des versicherten Lohns
  • Säule 3a-Beiträge steigen an = Vorteil für jene, die sich die vollen Beiträge leisten können und damit einen höheren Abzug in der Steuererklärung geltend machen können

Insgesamt profitieren davon tendenziell einkommensstärkere Personen und Rentner (oder solche, die es in den nächsten Jahren werden).

Eher nachteilig ist dies für jüngere Personen, Teilzeitbeschäftigte und Geringverdiener, denn die werden in der Beruflichen Vorsorge weniger Alterskapital aufbauen – es sei denn, die gesetzliche Anpassung mit der 13. AHV Altersrente «neutralisiert» den Effekt auf die 2. Säule und die Säule 3a – noch ist dies nicht entschieden.

Artikel mit freundlicher Genehmigung von Mendo AG

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