Revision Erbrecht Schweiz und neue Pflichtteile
Die Revision des Erbrechts inklusive der neuen Pflichtteile dürfte voraussichtlich im Jahr 2022 in Kraft treten.
(Textauszug aus Mendo AG Info Okt. 2020)
Aktueller Stand im Parlament
Die Erbrechtsrevision wurde vom Ständerat bereits in der letztjährigen Herbstsession behandelt und erfuhr damals ein paar Anpassungen im Vergleich zum Vorschlag des Bundesrats. Der Nationalrat hat sich am 22. September 2020 damit befasst. Der Nationalrat hat weitgehend dieselben Beschlüsse wie die kleine Kammer gefasst.
Chancenlos war in beiden Kammern ein Unterstützungsanspruch für Lebenspartner. Einzig in zwei Punkten sind sich die Räte nicht einig. Deshalb geht das Dossier zurück an den Ständerrat, der dies vermutlich in der nächsten Wintersession behandeln wird.
Kernanliegen – Anpassung der Pflichtteile
Hier ist der Nationalrat dem Ständerat gefolgt und beschloss auch, die Pflichtteile der Nachkommen zu reduzieren. Heute beträgt der Pflichtteil von Nachkommen ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs. Dieser soll neu auf die Hälfte reduziert werden. Der Pflichtteilsanspruch von Ehegatten und eingetragenen Partnern wird nicht angetastet, jener der Eltern komplett gestrichen:
Anpassungen bei Scheidung / Geschiedenen
Geschiedene haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht und letztwillige Verfügungen gelten nicht mehr – was bisher auch schon so war. Mit der Revision wird eine kleine Präzisierung bezüglich letztwilliger Verfügungen aufgenommen: Diese verlieren ihre Gültigkeit, unter dem Vorbehalt einer abweichenden Anordnung.
Neu verliert der überlebende Ehegatte bereits im Zeitpunkt der Aufnahme eines Scheidungsverfahrens seinen Pflichtteilsanspruch.
Auswirkungen auf Eheverträge
In diesem Punkt sind sich Nationalrat und Ständerat noch nicht einig. Ständerat und Bundesrat möchten bei einer Vorschlagszuteilung mittels Ehevertrag (ZGB Art.216.2), dass neu ein Pflichtteilsschutz besteht (zugunsten Nachkommen). So würde die Möglichkeit der Meistbegünstigung unter Ehegatten etwas eingeschränkt. Der Nationalrat möchte diese Änderung streichen.
Begünstigung des überlebenden Ehegatten mit einer Nutzniessung
Räumt der Erblasser dem überlebenden Ehegatten (bei gemeinsamen Kindern) eine Nutzniessung über den gesamten Nachlass ein, so kann der überlebende Ehegatte heute ¼ des Nachlasses zu Eigentum übernehmen (3/4 = nur Nutzniessung); neu wird der Anteil zu Eigentum auf die Hälfte erhöht.
Versicherungsverträge und 3a-Guthaben
Im Gegensatz zu einer früheren Fassung sollen weiterhin «nur» Rückkaufswerte erbrechtlich relevant sein. Gemäss den ZGB Art. 476 und 529 werden weiterhin Rückkaufswerte zum Nachlass hinzugezählt, um den Pflichtteil zu berechnen. Somit fällt die Versicherungsleistung weiterhin nicht in den Nachlass. Wie bisher werden somit Rückkaufswerte von Erlebensfall- und gemischten Versicherungen bei einer Pflichtteilsberechnung berücksichtigt.
Neu werden auch Kontolösungen der Säule 3a auf diese Weise berücksichtigt (neue Regelung unter ZGB 476.2 und 529.2) werden. Bis anhin werden Bankkonti 3a vollumfänglich zum Nachlass gezählt – wobei hier unterschiedliche Meinungen bestehen.
Wie geht es weiter?
Falls sich die beiden Kammern im Winter einigen, könnte
die Revision im Jahr 2022 in Kraft treten.
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