Unverheiratete im Konkubinat haben einige Nachteile – diese könnten jedoch relativ einfach geregelt werden

Konkubinatspaare existierten früher nur im Versteckten. Gesetzesartikel für diese heute übliche Zusammenlebensform gab es gar keine.
Weil sich Gesetze nur langsam ändern, sind Paare im Konkubinat auch heute noch in vielen Bereichen nicht optimal geschützt.
Hier erfahren Sie, wie Sie für sich und Ihren Partner zukünftige Probleme verhindern können.
Gerne beraten wir Sie auch persönlich und helfen Ihnen schnell und unkompliziert, alles in Ihrem Sinne zu regeln. Mit unserem Rechtssicherheitspaket können Sie zu schweizweit günstigsten Tarifen alle Themen der Rechtssicherheit und Selbstbestimmung regeln. Mehr zum Rechtssicherheitspaket hier

  • Die wichtigsten Voraussetzungen als Konkubinat zu gelten sind:

    • Der gemeinsame Wohnsitz
    • In einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben
  • Falls nur ein Partner Mieter ist, sollten Sie unbedingt Ihr internes Mietverhältnis regeln, denn Sie haben keinen Kündigungsschutz, weder bei der Trennung noch beim Tod des Mieters.

    Ein wenig besser geschützt ist man bei einem Untermietervertrag. Sie haben einen Kündigungsschutz, solange das Hauptmietverhältnis besteht, ausser im Todesfall des Hauptmieters.

    Wenn beide Partner im Mietvertrag sind, besteht eine solidarische Haftung gegenüber dem Vermieter. Die Kündigung des Mietverhältnisses ist nur möglich, wenn beide unterschrieben haben. Beim Tod des Partners haben Sie also einen Schutz, dass das Mietverhältnis nicht aufgelöst wird. Am besten halten Sie in einem Konkubinatsvertrag fest, wer bei der Trennung die Wohnung behält.

  • Wenn ein Partner alleiniger Eigentümer ist empfiehlt es sich, einen schriftlichen Mietvertrag zu erstellen. Bei einer Trennung entstünde eine Kündigung nach Mietrecht.
    Wichtig: Beim Tod des Eigentümers sind die Erben die neuen Eigentümer und das Mietverhältnis geht unter.

    Wenn Sie im Miteigentum wohnen, ist es sinnvoll, eine klare Regelung für den Fall der Trennung und des Todes zu treffen sowie Vereinbarungen zum Unterhalt und der Zinslast.

  • Haben Sie gemeinsame Kinder, erhält das Kind den Namen des Elternteils welche das Sorgerecht hat (ZGB 270a). Bei gemeinsamer Elterlicher Sorge kann der Name eines Elternteils gewählt werden. Damit eine gemeinsame elterliche Sorge besteht, muss der Vater das Kind anerkennen. Am einfachsten macht man das über das Zivilstandesamt oder auch per Testament.

    Trennung:
    Die Unterhaltspflicht entsteht, wenn die Kindesschutzbehörde oder das Gericht den Unterhaltsvertrag anerkennt. Im Unterhaltsvertrag sollten Sie auch die Unterhaltspflichten, Sorge- und Besuchsrecht sowie das Auskunftsrecht regeln.
    Wichtig: regeln Sie die Erziehungsgutschriften der AHV durch eine schriftliche Meldung bei der zuständigen Ausgleichkasse, damit diese hälftig geteilt werden können oder einem Elternteil gutgeschrieben werden.

  • Jeder Partner ist bei der AHV beitragspflichtig, und muss seine Beiträge selbst verrichten, und jeder hat Anspruch auf seine individuell aufgebauten Leistungen. Es werden keine Hinterlassenenleistungen an den Partner, z.B. Witwenrenten ausgerichtet.
    Dasselbe gilt bei Unfall im UVG. Es sind keine Hinterlassenenleistungen an den Partner vorgesehen.
    Im BVG können Hinterlassenenleistungen vorgesehen sein, Am besten konsultieren Sie das Reglement. Eine schriftliche Anmeldung der Lebenspartnerschaft ist jedoch fast immer nötig. Die Altersleistungen können zugunsten der Pensionskasse verfallen. Dies ist besonders zu beachten bei Einkäufen. Vergessen Sie nicht, dass WEF Vorbezüge beim Tod zurückzuführen sind wenn keine Vorsorgeleistungen anfallen.

    Lassen Sie eine Fachperson berechnen, wie viel Sie und Ihr Partner bei Invalidität, im Todesfall und im Alter aus den Sozialversicherungen erhalten und wie Sie gegebenenfalls Lücken schliessen können.

    Weitere Infos zum Thema Vorsorge im Konkubinat

    Selbst Vorsorgelücke berechnen und 3. Säule Vergleiche anstellen…

    3. Säule Vergleiche
  • Im Konkubinat hat jeder Partner seine eigene Steuererklärung und jeder haftet für seine Steuerschulden alleine. Ohne Kinder haben Sie den Alleinstehendentarif, mit Kindern den Verheiratetentarif. Der Kinderabzug richtet sich nach dem Unterhaltsvertrag.

  • Wenn es darum geht Sach- und Geldwerte an den Konkubinatspartner zu vererben, sollten Sie die Pflichtteile der geschützten Erben beachten. Sie können mittels Testament oder Erbvertrag über Ihre freie Quote verfügen. Eine interessante Möglichkeit stellen Begünstigungsregelungen in Säule 3a/3b und in Freizügigkeitskonten dar.

    Mehr zum Thema Testament hier

  • Aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht wird es unter Umständen für den Partner schwierig zu erfahren, wie es um die Gesundheit seines Lebenspartners steht. Informations-, Mitsprache- wie auch Besuchsrecht sind eingeschränkt.
    Hier ist es sinnvoll, bevor sowas überhaupt passiert eine Schweigepflichtentbindungserklärung und eine Patientenverfügung zu erstellen.

    Mehr zu Patientenverfügung

  • Um im Voraus zu bestimmen, wer im Falle einer Urteilsunfähigkeit Entscheide fällen oder Verträge regeln darf, ist es möglich, gegenseitig einen Vorsorgeauftrag zu erstellen.

    Vorsorgeauftrag erstellen

  • Am einfachsten und schnellsten für Sie ist es, in einer persönlichen Beratung alles unkompliziert und rasch zu regeln. Ein erstes Gespräch ist immer kostenlos.

    Mit dem FINA-Rechtssicherheitspaket haben wir eine schweizweit einmalige Möglichkeit geschaffen, alle Bereiche der Rechtssicherheit und Selbstbestimmung zu den günstigsten Konditionen zu regeln.
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    Alternativ haben wir für Sie auch diese Checkliste erarbeitet:

    Checkliste Konkubinat FINA Finanzplanung

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