Der Kanton Bern hat diese Frage wie folgt geregelt (Quelle Taxinfo der Steuerverwaltung Bern):
Jeder Elternteil, der eine Alters- oder Invalidenrente bezieht, hat für jedes Kind unter 18 (bzw. bis dieses seine Ausbildung abgeschlossen hat, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr) Anspruch auf eine Kinderrente. Sie beträgt 40 Prozent der entsprechenden Alters- bzw. Invalidenrente. Anspruchsberechtigte Person ist immer der pensionierte bzw. invalide Elternteil. Dieser hat die Rente als Einkommen zu versteuern, selbst wenn die Rente direkt an das Kind oder (bei getrennten Eltern) an den nicht rentenberechtigten Elternteil ausbezahlt wird. Leitet der Rentenbezüger die Kinderrente an den Inhaber der elterlichen Sorge weiter, wird diese Zahlung steuerlich wie Kinderalimente behandelt.
Diese Regelung kennen die meisten, wenn nicht alle Kantone. Ein neues Bundesgerichtsurteil vom 31. August 2022 widerspricht aber dieser Praxis teilweise (Bundesgerichtsurteil zu Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Graubünden):
Verlangt das volljährige Kind, dass die Rente direkt an es ausbezahlt wird, und wird diesem Antrag in Anwendung von Art. 71ter Abs. 3 AHVV entsprochen, so kann nicht von einem Einkommenszufluss beim Rentenberechtigten ausgegangen werden. Diesfalls sind die betreffenden Einkünfte dem volljährigen Kind zuzurechnen; denn nachdem einem entsprechenden Antrag des volljährigen Kindes gemäss Art. 71ter Abs. 3 AHVV entsprochen wurde, besteht nur noch ein Anspruch auf Direktauszahlung an das volljährige Kind. Durch den Antrag auf Direktzahlung an das volljährige Kind findet beim Rentenberechtigten kein Einkommenszufluss statt. Es besteht kein Rechtsgrund mehr, die Zahlung an ihn zu leisten.
Oder etwas einfacher ausgedrückt: Sobald ein volljähriges Kind die direkte Rentenzahlung an sich selbst beantragt, muss es die Rente auch selber besteuern (und nicht mehr der Elternteil). BGER 2C_139/2022
Artikel mit freundlicher Genehmigung von Mendo AG