Formulare COVID-19

Anmeldung Selbständige und Formulare Kurzarbeit Kanton Bern

Coronavirus INFO
Wie wird unsere Dienstleistung während der Pandemie erfüllt?
(Alle Infos hier klicken...)

Formulare Kurzarbeit und Selbständigerwerbende Kanton Bern

Die Unterstützung während der Pandemie für KMU’s und Selbständigerwerbende läuft über folgende drei Gefässe:

  • Selbständigerwerbende können unter Umständen unterstützt werden über eine EO-Entschädigung. Dies wird über die Ausgleichskassen abgewickelt.
  • Angestellte (auch in der eigenen AG oder GmbH angestellte Unternehmer) werden über Kurzarbeitsentschädigung unterstützt. Abgewickelt wird dies über das RAV.
  • Sonderkredite für Unternehmen können über die Hausbank vereinfacht beantragt werden.

Alle Details erfahren Sie in den folgenden Abschnitten inklusive aller Formulare zum herunterladen. Wir hoffen, Sie so ein wenig unterstützen zu können.

 

1. Entschädigung Selbständigerwerbende (Keine GmbH oder AG)

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Selbstständigerwerbende, denen aufgrund der Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus (Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2) Erwerbsausfälle entstehen, haben Anspruch auf die Entschädigung.

Wann beginnt der Anspruch auf die Entschädigung?

Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, also frühestens am 17. März 2020 (dem Tag, an dem die vorliegende Entschädigung in Kraft getreten ist).

Wann endet der Anspruch auf die Entschädigung?

Der Anspruch endet, sobald die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben werden.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Den Höchstbetrag des Taggelds erreichen Arbeitnehmende mit einem durchschnittlichen Monatslohn von 7350 Franken (7350 x 0,8 / 30 Tage= 196 Franken/Tag).

Berechnungsbeispiel: Karim C. ist selbstständigerwerbend und führt einen Barbershop. Für die Berechnung seiner Entschädigung ist das in einen Tagesverdienst umgerechnete Jahreseinkommen massgebend, das zur Festlegung seines letzten persönlichen AHV-Beitrags vor Beginn seines Anspruchs herangezogen wurde. Dazu wird das Jahreseinkommen mit 0,8 multipliziert und durch 360 geteilt. Bei Karim C. beträgt dieses Jahreseinkommen 45 000 Franken, was ein Taggeld von 100 Franken ergibt (45 000 x 0,8 / 360 Tage = 100 Franken/Tag).

Wie wird die Entschädigung mit anderen Leistungen koordiniert?

Die Entschädigung ist subsidiär. Das heisst, wenn die anspruchsberechtigte Person bereits Leistungen aus einer anderen Sozial- oder Privatversicherung bezieht oder ihren Lohn weiterhin erhält, hat sie keinen Anspruch auf die Entschädigung.

Selbstständigerwerbende, die Arbeitnehmende beschäftigen, können für ihre Angestellten Kurzarbeitsentschädigung beantragen (siehe weiter unten). Für sich selbst müssen sie die vorliegende Entschädigung beantragen.

Wo muss ich den Anspruch auf die Entschädigung anmelden?

Die Entschädigung wird nicht automatisch ausgerichtet. Anspruchsberechtigte müssen die Entschädigung selber bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragen. Die Ausgleichskasse überweist die Entschädigung anschliessend direkt an die Person. Zuständige Ausgleichskasse ist die AHV-Ausgleichskasse, die die Beiträge erhebt.

Antragsformular:

Antragsformular

(Die Webseite der AHV ist nicht durchgehend erreichbar aufgrund Überlastung)

 

Anmeldung Kurzarbeit (GmbH, AG oder für Ihre Angestellten)

 

1. Voranmeldung

Möglichst rasch sollten Sie die Voranmeldung einreichen. Hier können Sie das Formular herunterladen:

Voranmeldung Kurzarbeit Entschädigung

 

2. Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung

Danach müssen Sie das folgende Formular einsenden:

Antrag Kurzarbeitsentschädigung

 

Alle Informationen

Hier finden Sie alle weiteren offiziellen Informationen:

Informationen Kurzarbeit und Selbständigerwerbende

 

 

Beratungen bei FINA:

Laut neuer Verordnung des Bundes vom 16.3.20 dürfen wir Sie weiterhin mit unserer Dienstleistung unterstützen.

 

Vorsorgliche Massnahmen gegen COVID-19 bei FINA Finanzplanung AG

Um die Verbreitung des Virus zu unterbrechen, haben wir folgende Massnahmen eingeführt:

  • SOCIAL DISTANCING: Sie werden mit einem Lächeln begrüsst und wir halten jederzeit Abstand.
  • HYGIENE: Das Büro wird täglich komplett desinfiziert, besonders alles was berührt wird. Sie dürfen also noch immer gerne persönlich vorbei kommen. Nach jeder Beratung werden Tische, Stühle, Tastatur und Maus desinfiziert.
  • VIDEO-BERATUNG: Menschen die zur Risikogruppe gehören möchten wir besonders schützen. Gerne beraten wir Sie per Telefon oder Video-Call. Selbstverständlich steht diese Möglichkeit auch allen anderen Personen, welche lieber nicht persönlich vorbei kommen möchten offen. Steuerberatung oder das gemeinsame Ausfüllen der Steuererklärung kann problemlos mittels “geteiltem Bildschirm” absolviert werden. Sie benötigen dafür ausser einem Computer und Internetanschluss KEINE spezielle Software oder Kenntnisse.
  • HOME-OFFICE: Alle rein administrativen Tätigkeiten werden von unseren Consultants im Home-Office erledigt. Damit sind unsere Büros jeweils maximal halb belegt.

Unsere telefonische Erreichbarkeit ist etwas eingeschränkt. Wir sind jeweils zwischen 10:00 und 14:00 erreichbar. Zu allen anderen Zeiten per Kontaktformular hier…

Wir freuen uns, Sie in Ihren Angelegenheiten weiter unterstützen zu dürfen.

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