Die Möglichkeit einer Nachzahlung in die Säule 3a trat im letzten Jahr in Kraft, spielt aber erst ab 2026 eine Rolle.
Wer nur einen Teilbetrag oder gar nichts in die Säule 3a eingezahlt hat, kann dies in den Folgejahren nachholen und so Lücken schliessen, wobei der Einkaufsbetrag vollständig vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden darf.
Beitragslücken, die vor 2025 entstanden sind, können jedoch nicht ausgeglichen werden, weshalb erste rückwirkende Einkäufe erst ab 2026 möglich sind. Einkäufe sind nur für Jahre zulässig, in denen ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wurde; wer beispielsweise 2025 nicht arbeitet, kann die verpasste Einzahlung später nicht nachholen. Zudem ist ein Einkauf nur möglich, wenn im gleichen Jahr ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wird, und rückwirkende Einzahlungen können nur in dem Jahr erfolgen, in dem der entsprechende Jahresbeitrag geleistet wird.
Zusätzlich zum ordentlichen Beitrag kann ein Einkauf in Höhe des «kleinen Beitrags» vorgenommen werden, der für 2025 maximal CHF 7’258 beträgt und auch für Selbstständige gilt.
Bereits fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters kann mit dem Bezug von 3a-Geldern begonnen werden, wobei ab diesem Zeitpunkt keine nachträglichen Einzahlungen mehr möglich sind.