Für Paare ändert sich einiges bei einer Heirat

Oftmals stellt sich die Frage, worin sich das eheähnliche Zusammenleben, auch bekannt als Konkubinat, von der Ehe unterscheidet. Die jeweiligen Zivilstände bieten unterschiedliche Vor-und Nachteile. So werden z.B. verheiratete Paare bei den Steuern gemeinsam veranlagt, im Konkubinat ohne Kinder allerdings nicht, dies führt oftmals zu einer tieferen Steuerbelastung für die beiden Konkubinatspartner.  Dafür ist aber beispielsweise die rechtliche Absicherung, welche durch die Ehe klar definiert wird beim Konkubinat nicht gegeben. Hier möchten wir Ihnen die Unterschiede bei Ehe und Konkubinat im Bereich der Sozial-und Privatversicherungen näher erläutern.

 

1. Säule AHV/IV

Hier gibt es wesentliche Unterschiede. So erhalten verheiratete Paare nach der Pensionierung je eine Einzelrente welche zusammen total höchstens Fr. 3555.- pro Monat beträgt. Die maximale Rente für eine unverheiratete Person beträgt dagegen Fr. 2370.- pro Monat, für ein Konkubinatspaar also insgesamt Fr. 4740.- wodurch die unverheirateten deutlich bessergestellt sind. (Zahlen Jahr 2020)

Im Todesfall sind Konkubinatspaare allerdings im Nachteil, da die AHV keine Witwen- oder Witwerrenten für unverheiratete Personen vorsieht.

 

2. Säule Pensionskasse

Im Gegensatz zur AHV kennt die Pensionskasse keine Kürzung der Altersrente für verheiratete Personen, somit ergibt sich hier kein Unterschied zwischen der Ehe und dem Konkubinat.
Wichtig ist es jedoch für Konkubinatspaare die Hinterbliebenenleistungen zu überprüfen: Die Leistung der Pensionskasse im Todesfall hängt stark vom Reglement der Vorsorgeeinrichtung ab. Ob der unverheiratete Lebenspartner eine Witwen- oder Witwerrente erhält kann nicht pauschal gesagt werden, sondern muss im Einzelfall geprüft werden. Vorsorgeeinrichtungen welche dem Partner eine Rente zusprechen bestehen häufig auf den Nachweis einer bestimmten Beziehungsdauer. Oftmals muss z.B. ein gemeinsamer Wohnsitz während den letzten fünf Jahren nachgewiesen werden. Ein Konkubinatsvertrag kann hierbei auch ein hilfreiches Beweismittel sein.

 

3. Säule Private Vorsorge

In der Säule 3a gibt es eine gesetzliche Begünstigungsreihenfolge. Im Ersten Rang ist immer der überlebende Ehepartner, an zweiter Stelle stehen die Kinder sowie unter Umständen der Partner/ die Partnerin. Hier könnte man die Begünstigung im Detail regeln. Im Bereich der Säule 3b ist die Begünstigung sogar ab der ersten Position wählbar, hiermit kann der Konkubinatspartner z.B. im Todesfall abgesichert werden.

 

Grundsätzlich hat sowohl die Ehe wie auch das Konkubinat seine rechtlichen Vor-und Nachteile. Mit der richtigen Vorsorgeplanung sollte der Zivilstand nicht zum Problem werden. Ob verheiratet oder nicht, eine sinnvolle Abdeckung ist in jedem Fall realisierbar. Gerne besprechen wir mit Ihnen Ihre Situation und zeigen Ihnen die Unterschiede auf.

Weitere Artikel zum Thema:
Konkubinat aus rechtlicher und finanzplanerischer Sicht

 

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